Seitenbereiche
Inhalt

Was ist die Zusammenfassende Meldung?

Eine Zusammenfassende Meldung (ZM) hat jeder Unternehmer einzureichen, der

  • innergemeinschaftliche Warenlieferungen durchführt,
  • Dreiecksgeschäfte innerhalb der EU als Erwerber (zweiter Unternehmer in der Kette) durchführt,
  • in EU-Mitgliedstaaten steuerpflichtige sonstige Leistungen ausführt, für die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet, wenn sich der Leistungsort nach dem Empfängerortprinzip laut Generalklausel richtet.

Unter dem Begriff „Innergemeinschaftliche Warenlieferungen“ sind

  • innergemeinschaftliche Lieferungen mit Ausnahme der Lieferungen neuer Fahrzeuge an Abnehmer ohne UID-Nummer und
  • das innergemeinschaftliche Verbringen

zu verstehen.

In die ZM sind auch alle Dienstleistungen im EU-Ausland aufzunehmen, die unter die sogenannte Generalklausel fallen und deren Empfänger ein Unternehmer ist und wenn es zum Übergang der Steuerschuld kommt. Die Angaben sind in diesen Fällen für jenen Meldezeitraum zu machen, in dem die Leistung ausgeführt wird. Beispiele für Leistungen, die in die ZM aufzunehmen sind, sind technische oder rechtliche Beratung oder auch Werbeleistungen. Beispiele für Leistungen, die nicht in die ZM aufzunehmen sind, sind Grundstücksleistungen oder Personenbeförderung.

Wie und bis wann ist die ZM zu übermitteln?

Die Zusammenfassende Meldung ist elektronisch mittels FinanzOnline einzureichen. Die Ausgabe einer entsprechenden Datei mit den notwendigen Informationen erfolgt meist aus der Buchhaltungssoftware. Die in der ZM enthaltenen Informationen tauschen die Finanzverwaltungen der EU-Mitgliedstaaten untereinander aus. Eine ZM ist monatlich abzugeben, wenn der Unternehmer seine Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) ebenfalls monatlich übermittelt. Hat der Unternehmer seine UVA quartalsweise abzugeben, bleibt es auch bei der quartalsweisen Übermittlung der ZM. Die Übermittlung hat in beiden Fällen bis zum Ende des Folgemonats zu erfolgen. Beachten Sie, dass dies 15 Tage früher ist als der UVA-Abgabezeitpunkt. Die ZM für den Monat Oktober ist also z. B. bis spätestens 30.11. zu übermitteln.

Strafen

Die ZM gilt als Abgabenerklärung. Ihre Einreichung kann daher mit einer Zwangsstrafe von bis zu € 5.000,00 erzwungen werden. Wird die ZM zu spät abgegeben, kann ein Verspätungszuschlag von bis zu 1 % der Summe aller zu meldenden Bemessungsgrundlagen festgesetzt werden (höchstens € 2.200,00).

Stand: 25. September 2018

Bild: mitifoto - stock.adobe.com

Über uns: Wir sind Ihr Steuerberater mit Standorten in Dornbirn und Hard. Wenn Sie Fragen zu unseren Newsartikeln sowie zu unseren Leistungen haben, dann würden wir uns freuen, wenn Sie uns kontaktieren.

Lenz, Bereuter, Gehrer
Wirtschaftsprüfungs- und SteuerberatungsgmbH & Co KG

Lenz, Bereuter, Gehrer Wirtschaftsprüfungs- und SteuerberatungsgmbH & Co KG

Standort Dornbirn

Lenz, Bereuter, Gehrer Wirtschaftsprüfungs- und SteuerberatungsgmbH & Co KG

Eisengasse 34
A 6850 Dornbirn

T
F+43 (0)5572 21652-85

Lenz, Bereuter, Gehrer Wirtschaftsprüfungs- und SteuerberatungsgmbH & Co KG

Standort Hard

Lenz, Bereuter, Gehrer Wirtschaftsprüfungs- und SteuerberatungsgmbH & Co KG

Kirchstraße 6
A 6971 Hard

T
F+43 (0)5574 71001-5

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.